LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.03.2011
L 13 AS 52/11 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 44; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 476
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 2830/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 52/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8397

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift nicht ein, wenn selbst dann, wenn eine Hilfebedürftige aufgrund ihrer Beschäftigung von nur 10 Stunden in der Woche noch als Arbeitssuchende angesehen werden sollte, sich ihr Aufenthaltsrecht auch aus einem anderen Aufenthaltszweck herleitet, sich mithin nicht allein auf die Arbeitssuche stützt, wie dies aber für den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Voraussetzung wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 44; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: