LSG Hessen - Urteil vom 21.01.2015
L 6 AS 361/12
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Nr. 1; SGB II §§ 19 ff. i.d.F. v. 01.01.2008; SGB II §§ 7 ff. i.d.F. v. 01.01.2008; SGB V § 107; SGB XII § 13 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 239/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung; Ermittlung des Aufenthaltszeitraums nach einem Einrichtungswechsel

LSG Hessen, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 361/12

DRsp Nr. 2015/3879

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung; Ermittlung des Aufenthaltszeitraums nach einem Einrichtungswechsel

1. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II und der in § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II formulierten Rückausnahme in Zusammenschau mit dem sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis aus § 13 SGB XII folgen, dass für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses drei Voraussetzungen vorliegen müssen. 2. Es muss sich um eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII handeln, also um eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst und für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt ist, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. 3. Es muss sich um einen stationären Aufenthalt handeln, der Leistungsempfänger also nach formeller Aufnahme in der Institution leben und dementsprechend die Unterbringung Teil der Leistungserbringung sein. 4. Der Betroffene muss in der Einrichtung untergebracht sein, der Träger muss nach Maßgabe seines Konzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernehmen.