LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2009
L 3 AS 668/09
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 1; SGG § 77; SGG § 87; StGB § 43; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; StVollzG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 51/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung; Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe; Ausübung einer Erwerbstätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen L 3 AS 668/09

DRsp Nr. 2010/13198

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss bei stationärer Unterbringung; Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe; Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ist eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II tritt auch bei der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB ein. 2. Ist es dem Untergebrachten objektiv möglich, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen, so greift der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II bei stationärer Unterbringung nicht durch. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4 S. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 1; SGG § 77; SGG § 87; StGB § 43; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; StVollzG § 37 Abs. 2;

Tatbestand: