Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich gegen den Entzug von Leistungen nach dem SGB II während nicht genehmigter Ortsabwesenheit.
Der Kläger, der geringfügig beschäftigt ist, erhielt von der Beklagten für die Zeit ab 01.02.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der angemessenen Unterkunft in Höhe von 693,00 EUR monatlich zuerkannt (Bescheid vom 03.01.2008 und Anerkenntnis vom 15.10.2008 im Verfahren S 19 AS 22/08). Mit Bescheid vom 17.01.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.02.2008 wegen Ortsabwesenheit auf, nachdem sie den Antrag des Klägers auf Ortsabwesenheit vom 28.01.2008 bis 03.03.2008 abgelehnt und ihn auf die Folgen des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes hingewiesen hatte.
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