Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufzuheben, weil gegen den Kläger eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde.
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