LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2008 L 12 AS 2544/07
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 2 § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 ; StGB § 64 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2202/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Freiheitsentziehung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2008 - Aktenzeichen L 12 AS 2544/07
DRsp Nr. 2008/16846
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Freiheitsentziehung
1. Die Klarstellung des Gesetzgebers durch die Einfügung des § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II idF vom 20.7.2006, nach dem der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt wird, kann auch zur Auslegung der Vorschrift vor dem Wirksamwerden der Änderung im Wege der authentischen Interpretation herangezogen werden. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Alt. 1 SGB II sind daher auch bei der Verbüßung einer Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt vor der Gesetzesänderung erfüllt.
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