LSG Chemnitz - Beschluss vom 07.01.2009
L 3 B 349/08 AS-ER
Normen:
SGB II § 7 Abs 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 930/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Freigänger

LSG Chemnitz, Beschluss vom 07.01.2009 - Aktenzeichen L 3 B 349/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/3629

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Freigänger

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II gilt auch nach der Gesetzesänderung ab 1.6.2006 nicht, wenn ein Häftling Freigänger ist oder jedenfalls wesentliche Teile seiner Zeit außerhalb der Vollzugsanstalt verbringt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs 4;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung an die Antragsteller ab dem 28.01.2008 (bzw. ab Antragstellung mit dem 05.02.2008) bis zum 15.04.2008.

Der am.1976 geborene Antragsteller zu 1 verbüßte seit dem 17.06.2007 eine Freiheitsstrafe in der JVA L ... Seit dem 18.01.2008 war er Freigänger und nahm vom 28.01.2008 bis zu seiner Entlassung am 15.04.2008 an einer beruflichen "modularen Weiterbildung" für Strafgefangene des offenen Vollzugs im Berufsfeld Metall teil. Hierbei erzielte er ein geringfügiges Arbeitsentgelt in Höhe von 5 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.