LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2011
L 5 AS 92/07
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB I § 60; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 5; SGB II § 36 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2011, 915
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 617/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsablehnung nach Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Leistungsträger; zuständige Behörde für die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 92/07

DRsp Nr. 2011/11150

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsablehnung nach Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Leistungsträger; zuständige Behörde für die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts

1. § 36 SGB II ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen im engeren Sinne. Erfolgt die Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Leistungsträger, kann dieser unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit nach § 36 SGB II die Gewährung von SGB II-Leistungen ablehnen. 2. Eine Leistungsgewährung unter Verstoß gegen § 36 SGB II ist rechtswidrig und kann unter den Voraussetzungen der §§ 45ff SGB X korrigiert werden. Der Aufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheids steht § 42 SGB X nicht entgegen, weil § 36 SGB II nicht nur eine Formvorschrift ist. 3. Hat ein Leistungsberechtigter mehrere Wohnsitze, sind diese bei Stellung des SGB II-Leistungsantrags anzugeben. Das Unterlassen der Angabe führt dazu, dass die leistungserheblichen Tatsachen nicht vollständig erklärt sind.