Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 08. November 2007 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
ist zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
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