LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.05.2015
L 11 AS 676/15 B ER
Normen:
SGB II § 1 Abs. 2 S. 4 Nr. 1; SGB II § 16f Abs. 1; SGB II § 16f; SGB II § 20; SGB II § 3 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 7
NZS 2015, 6
NZS 2015, 7
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 1268/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; Gewährung eines Darlehens für den Erwerb eines Kfz

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 676/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10118

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; Gewährung eines Darlehens für den Erwerb eines Kfz

1. Bei § 16f SGB II handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die als Generalklausel ausgestaltet ist. 2. Hinsichtlich des möglichen Leistungsinhalts sind die nach § 16f SGB II denkbaren Leistungen allerdings an § 20 SGB II zu messen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2015 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen.

Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die Kosten beider Rechtszüge.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt.

Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

SGB II § 1 Abs. 2 S. 4 Nr. 1; SGB II § 16f Abs. 1; SGB II § 16f; SGB II § 20; SGB II § 3 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: