LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2008
L 7 AS 403/08 ER-B
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 8 ; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 3 Nr. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 9415/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschuss für Auszubildende, Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung, Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 403/08 ER-B

DRsp Nr. 2008/16838

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zuschuss für Auszubildende, Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung, Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen

Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses ist § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu entnehmen, dass er sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, die auf den Auszubildenden selbst entfallen und angemessen i.S.d. Abs. 1 sind. Der Zuschuss wird aber nur in Höhe der ungedeckten Kosten gewährt. Einkommen und Vermögen sind daher zu berücksichtigen. Kindergeld ist als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 8 ; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 3 Nr. 3 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 7 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe des Zuschusses zu ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung an Auszubildende nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).