LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2009
L 12 AS 4195/08
Normen:
SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 402/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für einmalige Heizkosten bei fehlendem laufenden Leistungsbezug

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 4195/08

DRsp Nr. 2009/11147

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Kostenübernahme für einmalige Heizkosten bei fehlendem laufenden Leistungsbezug

Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, so sind einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial fiktiv auf den Zeitraum aufzuteilen, für den das Heizmaterial vorgesehen ist. Die Kosten können nur dann vom Grundsicherungsträger übernommen werden, wenn bei Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).