Die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2008 und des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2006 und die Bescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10. Mai 2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erstausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen seiner Wohnung als Zuschuss.
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