LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2009
L 25 AS 38/09 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 5 Satz 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 130 AS 40397/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermessensausübung bei der Übernahme von Gasschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen L 25 AS 38/09 B ER

DRsp Nr. 2009/4716

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermessensausübung bei der Übernahme von Gasschulden

§ 22 Abs. 5 S. 1 SGB II eröffnet dem Grundsicherungsträger lediglich ein ungebundenes Ermessen, mit der Folge, dass ein durchgreifender Anspruch auf die seltenen Fälle beschränkt bleibt, in welchen sich das Ermessen wegen der Besonderheit des Einzelfalls auf die einzig rechtmäßige Entscheidung verdichtet, Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage unter Einsatz öffentlicher Mittel übernehmen zu müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 5 Satz 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe: