LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2009
L 12 AS 3990/08
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 3; SGB II § 22 Abs. 2 Satz 1; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 Satz 1; SGB II § 41 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 41 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 141/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig im Monat der Antragstellung, Notwendigkeit der Zusicherung vor einem Wohnungswechsel

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 3990/08

DRsp Nr. 2009/8608

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig im Monat der Antragstellung, Notwendigkeit der Zusicherung vor einem Wohnungswechsel

1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach diesen Grundsätzen anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, denn insoweit handelt es sich um Kosten, die grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden. 2. Nur erwerbsfähige Hilfebedürftige trifft die Obliegenheit, eine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor einem Wohnungswechsel einzuholen, nicht jedoch Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ist bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09. Juli 2008 wird zurückgewiesen.