LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2009
L 32 AS 923/07
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 110 AS 7034/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Berlin 2006 und 2007; Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2009 - Aktenzeichen L 32 AS 923/07

DRsp Nr. 2009/11099

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten in Berlin 2006 und 2007; Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels

1. Kann der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigen, ist bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2007 geboten, den Spannenoberwert der Kaltmiete anstelle des Mittelwertes für die Kaltmiete der Vergleichskostenberechnung zu Grunde zu legen. 2. Bei einem Einpersonenhaushalt in Berlin sind Unterkunftskosten für Bewilligungszeiträume zwischen November 2006 und April 2007 in Höhe von 422,-- Euro einschließlich Warmwasser- und Kochenergiekosten noch angemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 in Höhe von 416,28 Euro monatlich zu bewilligen und zu gewähren.

Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: