Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2007 in Höhe von 416,28 Euro monatlich zu bewilligen und zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klage und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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