LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2008
L 8 AS 5912/06
Normen:
SGB II § 19 § 22 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4496/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Übernahme der Mietkosten bei Mitvertrag zwischen Angehörigen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen L 8 AS 5912/06

DRsp Nr. 2008/16828

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Übernahme der Mietkosten bei Mitvertrag zwischen Angehörigen

Liegt ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn vor und zahlt der Sohn den Betrag als Miete an seine Mutter, der ihm von dritter Seite z.B. als Wohngeld zuerkannt worden ist, so liegt kein bürgerlich-rechtlich wirksamer Vertrag zwischen Angehörigen vor, der der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung zugrunde gelegt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 19 § 22 ;
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4496/05