LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.04.2008
L 3 B 136/08 AS-ER
Normen:
BGB § 543 § 569 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3462/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Erforderlichkeit einer Umzugs

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.04.2008 - Aktenzeichen L 3 B 136/08 AS-ER

DRsp Nr. 2008/16912

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Erforderlichkeit einer Umzugs

Die Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II muss durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein; nicht ausreichend ist ein sinnvoller oder wünschenswerter Umzug. Dabei kann ein Mangel an der Wohnung ausreichend sein, wenn der Vermieter eine ihm obliegende Mängelbeseitigung ablehnt, die Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dem Hilfebedürftigen der Verbleib nicht mehr zugemutet werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 543 § 569 Abs. 1 ; SGB II § 22 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3462/07