LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.02.2009
L 9 B 339/08 AS
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1831/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; erhöhter finanzieller Aufwand für Ernährung bei Diabetes mellitus

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen L 9 B 339/08 AS

DRsp Nr. 2009/11116

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; erhöhter finanzieller Aufwand für Ernährung bei Diabetes mellitus

Nach dem aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand ist bei Diabetes mellitus keine besondere Diät oder keine Ernährung notwendig, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordert. Zu dieser Auffassung ist mittlerweile auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge in der 3. Auflage seiner Empfehlungen zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 1.10.2008 gelangt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Erkrankung vom Typ Diabetes mellitus, Typ II a.