BSG - Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 75/10 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1789/07
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 267/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung

BSG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 75/10 R

DRsp Nr. 2011/21882

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2010 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen drei Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 2; SGG § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis Göttingen Leistungen für einen Fernseher im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der im Jahr 1970 geborene Kläger bezieht seit dem 17.7.2007 laufende Leistungen nach dem SGB II von dem beklagten Landkreis. Zunächst war er obdachlos; ab 15.8.2007 bezog er eine 17 qm große Ein-Zimmer-Wohnung in G . Er beantragte die Gewährung einer Erstausstattung für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände, ua ein Fernsehgerät. Der Beklagte bewilligte für bestimmte Gegenstände einen Betrag von 506,50 Euro (Bescheid vom 8.8.2007) und einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro (Bescheid vom 3.9.2007). Die Gewährung einer Beihilfe ua für einen Fernseher lehnte er ab .