BSG - Urteil vom 04.06.2014
B 14 AS 38/13 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4; SGB II § 57; SGB II § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2014, 2420
NZA-RR 2014, 668
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 24/12
SG Itzehoe, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenerstattung eines Arbeitgebers für eine dem Jobcenter auf dessen Verlangen erteilte Auskunft

BSG, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 38/13 R

DRsp Nr. 2014/11858

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenerstattung eines Arbeitgebers für eine dem Jobcenter auf dessen Verlangen erteilte Auskunft

Arbeitgeber haben keinen Kostenerstattungsanspruch für Auskünfte, die sie Jobcentern auf deren rechtmäßige Auskunftsverlangen erteilen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4; SGB II § 57; SGB II § 60 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der klagenden Arbeitgeberin auf Kostenerstattung für eine der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters auf deren Verlangen erteilte Auskunft.

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen und war vom 27.3.2007 bis 31.3.2007 und im April 2007 Arbeitgeberin des seit 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehenden D S (Leistungsbezieher).