Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2012 geändert und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2010 und der Bescheid vom 30. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2009 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend macht, die ihm (dem Kläger) und seinen Familienangehörigen während der Verbüßung einer Haftstrafe gewährt worden sind.
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