LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2015
L 3 AS 7/15
Normen:
SchulG § 10; SchulG § 69 Abs. 1; SchulG § 69 Abs. 3 S. 2; SchulG § 9 Abs. 2; SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 833
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1600/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum Besuch eines Sportgymnasiums als Bedarf für Bildung und Teilhabe; Abgrenzung zum schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs im Schulrecht; Orientierung an den besonderen Fähigkeiten der Schüler

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen L 3 AS 7/15

DRsp Nr. 2015/16338

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten zum Besuch eines Sportgymnasiums als Bedarf für Bildung und Teilhabe; Abgrenzung zum schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs im Schulrecht; Orientierung an den besonderen Fähigkeiten der Schüler

1. Der Begriff "gewählter Bildungsgang" nach § 28 Abs 4 S 1 SGB II ist bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs nach §§ 9 Abs 2, 69 Abs 1 SchulG RP hinaus.2. Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Ermöglichung einer begabungsgerechten Schulbildung und dadurch mittelbar der Vorbereitung auf das Erwerbsleben und der Befähigung der leistungsberechtigten Schüler zur Erarbeitung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden.