Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 15.7.2015 aufgehoben und der Antrag insgesamt abgelehnt.
2.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in bisheriger Höhe über den 28.2.2015 hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der am 1951 geborene Antragsteller erhielt vom Antragsgegner bis zum 28.2.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - zuletzt monatlich in Höhe der Regelleistung von EUR 399 nebst einem Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung in Höhe von EUR 9,18 (zusammen EUR 408,18) zuzüglich jeweils im Einzelnen nachgewiesener Kosten der Unterkunft und Heizung (z. B. im Januar 2015 EUR 31, d. h. monatlich insgesamt EUR 439,18).
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