LSG Bayern - Beschluss vom 18.03.2015
L 11 AS 875/14 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1039/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Eilbedürftigkeit für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei vollzogenem Umzug

LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 875/14 B ER

DRsp Nr. 2015/7210

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Eilbedürftigkeit für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei vollzogenem Umzug

1. Die Zusicherung i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II ist weder eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung angemessener Unterkunftskosten noch entfaltet sie selbst eine bestandskräftige Ablehnung zwischen den Beteiligten eine Bindungswirkung i.S.d. § 77 SGG dergestalt, dass der Leistungsempfänger mit seinem Anliegen, die tatsächlich angemessenen Unterkunftskosten erstattet zu erhalten, ausgeschlossen wäre. 2. Das Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzuges ist dann entfallen, wenn aufgrund eines zwischenzeitlich vollzogenen Wohnungswechsels nunmehr in einem anderen Streitverfahren wegen der Höhe der Unterkunftskosten über den Gegenstand einer möglichen Zusicherung selbst zu befinden ist. 3. Ein gerichtliches Verfahren auf Erteilung einer Zusicherung wird mit dem Umzug in die neue Wohnung unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen Ziffer I und III des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 77;