LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2015
L 16 AS 734/14 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II §§ 31ff; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 734/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1743

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt aufgrund fehlender Eilbedürftigkeit

1. Die Überprüfung der Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts findet im Eilverfahren mangels Dringlichkeit nicht statt.2. Gegen Sanktionen ist nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II §§ 31ff; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der 1964 geborene Antragsteller bezieht vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.