Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der 1964 geborene Antragsteller bezieht vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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