LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2017
L 7 AS 482/17 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 710/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form aufstockender Leistungen nach dem SGB II zu einer selbständigen TätigkeitKeine Abwendung einer sich abzeichnenden Insolvenz im Wege der Beantragung von Sozialleistungen im Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 482/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12653

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form aufstockender Leistungen nach dem SGB II zu einer selbständigen Tätigkeit Keine Abwendung einer sich abzeichnenden Insolvenz im Wege der Beantragung von Sozialleistungen im Eilverfahren

Wer als selbstständig Tätiger aufstockend Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann eine drohende Insolvenz nicht im Wege der Beantragung von Sozialleistungen im Eilverfahren abwenden.

Staatliche Hilfen dürfen nicht zu dem Zweck eingesetzt werden, eine sich abzeichnende Insolvenz zu verhindern.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB II;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II.

Der 1953 geborene Bf. ist seit Jahren selbständig tätig mit einem Vertrieb von Elektroheizgeräten. Nachdem der Umsatz zurückging, stellte er erstmals Anfang 2016 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Bg. Als sich die Geschäfte anschließend besser entwickelten als erwartet, zog der Bf. seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wieder zurück.