Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II.
Der 1953 geborene Bf. ist seit Jahren selbständig tätig mit einem Vertrieb von Elektroheizgeräten. Nachdem der Umsatz zurückging, stellte er erstmals Anfang 2016 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Bg. Als sich die Geschäfte anschließend besser entwickelten als erwartet, zog der Bf. seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wieder zurück.
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