LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2016
L 11 AS 589/16 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 488/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen RechtsschutzesGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 589/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16932

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Kein Anordnungsgrund wegen des Begehrens eines höheren Regelbedarfes.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG werden die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wenn nicht dargetan wird, dass durch die Nichtgewährung der erstrebten höheren Leistungen eine unerträgliche existentielle Notlage eintritt oder fortwirkt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2016 - S 17 AS 488/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).