LSG Bayern - Beschluss vom 12.09.2016
L 7 AS 539/16 B ER
Normen:
SGB II § 22; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 1716/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenErlass einer einstweiligen Anordnung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung

LSG Bayern, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 539/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16925

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf geltend gemachte angebliche Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II kommt nur in Frage, wenn überhaupt Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Unterkunft ersichtlich sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 86b;

Gründe

I.