LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.11.2013
L 2 AS 841/13 B ER
Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU § 4; FreizügG/EU § 5; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3401/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Nachzug von Familienangehörigen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 841/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25286

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Nachzug von Familienangehörigen

1. Auch im Rahmen sogenannter Vornahmesachen kann eine gerichtliche Entscheidung auf eine Folgenabwägung gestützt werden. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich neben der Möglichkeit, die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten, bei der sich das Gericht im Fall drohender schwerer und unzumutbarer Eingriffen in Grundrechte mit berechtigten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und damit der Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen sowie mit den Möglichkeiten ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auseinandersetzen muss. 2. Hat das - nachzogene - Familienmitglied eines Unionsbürgers mit einem Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche ein eigenes, nicht auf der Familienangehörigkeit (oder der Arbeitsuche) beruhendes Aufenthaltsrecht, bleibt seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II unberührt.