Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils in der Hauptsache wird klarstellend wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 8. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2009 verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2009 weitere Fahrkosten in Höhe von 169,60 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Fahrkosten für die Fahrt von und zu einem Praktikum im Rahmen einer als Eingliederungsleistung bewilligten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Monat Oktober 2009.
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