LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.02.2015
L 7 AS 187/14
Normen:
SGB I § 14; SGB I § 15; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 1; SGB II § 37 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 514
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 299/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hinweispflichten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 187/14

DRsp Nr. 2015/7485

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Hinweispflichten des Grundsicherungsträgers im Hinblick auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen

1. Es ist zwischenzeitlich nach früheren abweichenden instanzgerichtlichen Urteilen durch das Bundessozialgericht geklärt, dass - anders als früher im Recht der Arbeitslosenhilfe - nach Beendigung des Bewilligungszeitraums für die Weitergewährung von Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 SGB II ein Fortzahlungsantrag erforderlich ist. 2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermittelt einem Anspruchsberechtigten, der aufgrund eines behördlichen Beratungsmangels einen Nachteil erlitten hat, einen Anspruch darauf, dass der Zustand wieder hergestellt wird, der ohne die Pflichtverletzung des Anspruchsgegners bestehen würde. 3. Voraussetzung dafür ist, dass der Sozialleistungsträger eine Aufklärungs- und Beratungspflicht als Betreuungspflicht rechtswidrig verletzt hat, der Hilfebedürftige dadurch kausal einen Antrag verspätet gestellt hat und bei ihm deswegen ein Nachteil eingetreten ist.