LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.01.2009
L 11 B 541/08 AS ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2010, 58
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 542/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft, Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen L 11 B 541/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/1269

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfebedürftigkeit in einer Bedarfsgemeinschaft, Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners

In § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II darf der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass innerhalb familienhafter Beziehungen die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen erfolgt und der Gesetzgeber auch einen gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, dabei voraussetzen darf, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht. Dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn es sich um eine "funktionierende Bedarfsgemeinschaft" handelt, in der die bewilligten Leistungen tatsächlich auch den bedürftigen Personen im Ergebnis zufließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Oktober 2008 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller im Januar 2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau in Höhe von monatlich 120,00 EUR zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 3;

Gründe: