LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.01.2008
L 6 AS 734/07 ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1417/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfebedürftigkeit, Berücksichtigung des Einkommens eines Stiefelternteils nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2008 - Aktenzeichen L 6 AS 734/07 ER

DRsp Nr. 2008/9004

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfebedürftigkeit, Berücksichtigung des Einkommens eines Stiefelternteils nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II

Ist der Nachweis erbracht, dass das Stiefkind wegen der Weigerung des Stiefelternteils tatsächlich existenzsichernde Leistungen nicht erhält, so kann Einkommen eines Stiefelternteils nicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum 26. September bis 31. Dezember 2007 monatlich 54,- EUR Sozialgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu zahlen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus beiden Rechtszügen.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Leben Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den 2. Rechtszug gewährt.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: