LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.10.2011
L 11 AS 146/11 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 16b Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 160/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Notwendigkeit einer Eilentscheidung zur Behebung einer existentiellen Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 146/11 B ER - Aktenzeichen L 11 AS 146/11 PKH

DRsp Nr. 2011/18819

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Notwendigkeit einer Eilentscheidung zur Behebung einer existentiellen Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Keine existentielle Notlage unter Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätigkeit und des Einstiegsgeldes. 2. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe, in denjenigen Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]