LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.06.2013
L 13 AS 122/13 B ER
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 139/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; gewöhnlicher Aufenthalt leistungsberechtigter Ausländer bei ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 13 AS 122/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22492

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; gewöhnlicher Aufenthalt leistungsberechtigter Ausländer bei ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg - S 42 AS 139/13 ER - vom 2. Mai 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beigeladenen, den Antragstellern zu 1. bis 6. die dort vorläufig zugesprochenen Leistungen zu gewähren, erst beginnend mit dem 23. April 2013, und nicht bereits ab dem 1. April 2013, besteht. Soweit den Antragstellern zu 1. bis 6. Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 22. April 2013 vorläufig zugesprochenen worden sind, wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg - S 42 AS 139/13 ER - vom 2. Mai 2013 aufgehoben.

Der Beigeladene hat den Antragstellern auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe: