LSG Sachsen - Beschluss vom 23.09.2014
L 7 AS 986/14 B ER
Normen:
AufenthG (2004) § 28 Abs. 1 S. 3; AufenthG § 28; AufenthG § 39; FreizügG/EU § 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 8 Abs. 2; SGB II § 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2744/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers; Kein Leistungsausschluss für einen mit einer Deutschen verheirateten ausländischen Drittstaatsangehörige

LSG Sachsen, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 986/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15880

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers; Kein Leistungsausschluss für einen mit einer Deutschen verheirateten ausländischen Drittstaatsangehörige

1. Aus einer mit einer Deutschen vollzogenen Eheschließung und dem Zusammenleben mit ihr und deren Kindern in der gemeinsamen Wohnung ergibt sich der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. 2. Drittstaatsangehörige, die zu einem deutschen Familienangehörigen - hier: einem Ehegatten - nachziehen, sind vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht erfasst. 3. Für die Annahme, dass eine Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs 2 SGB II erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, reicht es aus, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen.