Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom 24. September 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2015 zu bewilligen.
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