LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.01.2016
L 7 AS 41/16 ER-B
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1; SGB II § 36 Abs. 1; SGB II § 36 Abs. 2; SGB II § 36 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3828/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung vorläufiger Leistungen nur bei Zuständigkeitsstreitigkeit

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 41/16 ER-B

DRsp Nr. 2016/2154

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung vorläufiger Leistungen nur bei Zuständigkeitsstreitigkeit

Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I setzt einen Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern voraus.

Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I setzt einen Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 43 Abs. 1; SGB II § 36 Abs. 1; SGB II § 36 Abs. 2; SGB II § 36 Abs. 4;

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom 24. September 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2015 zu bewilligen.