LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2015
L 1 AS 5146/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 394
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1682/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung als Leistung für Auszubildende

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2015 - Aktenzeichen L 1 AS 5146/13

DRsp Nr. 2015/2836

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung als Leistung für Auszubildende

Die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II an einen Auszubildenden scheidet aus, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf, der nach dem SGB II zu ermitteln ist, die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe abstrakt enthaltenen Unterkunftsbedarf nicht übersteigt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) der Klägerin nach § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.