LSG Bayern - Beschluss vom 06.05.2009
L 8 SO 45/09 B ER
Normen:
SGB XII § 27; SGB XII § 91; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 14/09 ER

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung als Darlehen; Beeinträchtigung existenzieller Bedürfnisse; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 45/09 B ER

DRsp Nr. 2009/15904

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gewährung als Darlehen; Beeinträchtigung existenzieller Bedürfnisse; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

In der Gewährung von Grundsicherung als Darlehen liegt keine Beeinträchtigung existenzieller Bedürfnisse. Sie führt nicht zu einem Anordnungsgrund, da wegen der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes Sozialhilfe im Prozess auch für vergangene Zeiträume bis zur Antragstellung zu zahlen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 27; SGB XII § 91; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 01.01.2009.