Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 durch den Beklagten und die damit verbundene Rückforderung eines Betrages in Höhe von 4.133,28 € rechtmäßig ist.
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