LSG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2008
L 3 AS 39/07
Normen:
AZWV § 9; SGB II § 15 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 3; SGB III § 85; SGB III § 85 Abs. 2 S. 3; SGB X § 58;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1843/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen, Bildungsgutschein; Vertragseigenschaft einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen L 3 AS 39/07

DRsp Nr. 2009/4607

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen, Bildungsgutschein; Vertragseigenschaft einer Eingliederungsvereinbarung

1. Ein Bildungsgutschein bescheinigt das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen und die Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörde zur Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch die gesetzlichen Leistungen. 2. Mit Erteilung der Zertifizierungsurkunde wird die Finanzierungssicherung als Teil der Entscheidung der fachkundigen Stelle über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme sowie das Vorliegen der gesamten Zulassungsvoraussetzungen des § 85 SGB III verbindlich festgestellt. 3. Eine Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers - auch des Berufungsverfahrens - zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AZWV § 9; SGB II § 15 Abs. 1; SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 77 Abs. 3; SGB III § 85; SGB III § 85 Abs. 2 S. 3; SGB X § 58;

Tatbestand: