I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers - auch des Berufungsverfahrens - zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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