LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.06.2013
L 2 AS 591/13 B ER
Normen:
AufenthG (2002) § 25 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1730/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines ausländischen Staatsangehörigen mit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 591/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16440

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts eines ausländischen Staatsangehörigen mit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflage

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 114 EUR für April 2013 und in Höhe von jeweils monatlich 228 EUR für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Z., U., bewilligt.

Normenkette:

AufenthG (2002) § 25 Abs. 3; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu erbringen.