LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2009
L 3 AS 24/08
Normen:
SGB II § 44a S. 3; SGB II § 44b Abs. 3; SGB II § 44b Abs. 3 S. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 8 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; SGB XII § 45 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 484/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen L 3 AS 24/08

DRsp Nr. 2009/26622

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Feststellung der Erwerbsfähigkeit beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen

Nach § 45 S. 3 Nr. 2 SGB XII muss der Träger der Sozialhilfe bei einem Streit um Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht den zuständigen Rentenversicherungsträger um eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersuchen, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt. Nach letzterer Vorschrift gilt als voll erwerbsgemindert ein Versicherter nach § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, der wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen führt somit nicht automatisch dazu, dass die Erwerbsunfähigkeit des Hilfebedürftigen fingiert wird. Vielmehr muss zusätzlich noch hinzukommen, dass er wegen Art und Schwere seiner Behinderung tatsächlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]