LSG Bayern - Beschluss vom 04.05.2009
L 16 AS 130/09 B ER
Normen:
EG Art. 12; EG Art. 18 Abs. 1; EG Art. 39 Abs. 2; EG Art. 234; EGRL 38/2004 Art. 14 Abs. 4; EGRL 38/2004 Art. 24 Abs. 2; EGRL 38/2004 Art. 7 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 10a; EuFürsAbk; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 122/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige mit dem alleinigen Aufenthaltszweck der Arbeitsuche

LSG Bayern, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 130/09 B ER

DRsp Nr. 2009/20161

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige mit dem alleinigen Aufenthaltszweck der Arbeitsuche

Bei einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus der Arbeitsuche ableitet, ist der Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europarechtskonform. Die endgültige Klärung der Rechtsfrage, ob dieser Leistungsausschluss eine gerechtfertigte Diskriminierung von Unionsbürgern darstellt, kann nur durch einen Vorlagebeschluss an den EuGH nach Art. 234 EG erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.02.2009 dahin abgeändert, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise und vorläufig vom 20.01.2009 bis zum 30.06.2009 in Höhe von 524 Euro zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

EG Art. 12; EG Art. 18 Abs. 1; EG Art. 39 Abs. 2; EG Art. 234; EGRL 38/2004 Art. 14 Abs. 4; EGRL 38/2004 Art. 24 Abs. 2; EGRL 38/2004 Art. 7 Abs. 1a; EWGV 1408/71 Art. 10a; EuFürsAbk; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: