I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der 1953 geborene Beschwerdeführer (Bf) bezog neben Leistungen zum Unterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Zuletzt gewährte die Beschwerdegegnerin (Bg) Hilfe für den Monat Januar 2007 (Bescheid vom 09.01.2007). Ferner zahlte sie die Leistungen für den Folgemonat im Februar aus.
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