LSG Bayern - Beschluss vom 09.09.2009
L 18 SO 52/09 B PKH
Normen:
SGB II § 8 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 21;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 39/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen L 18 SO 52/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/28184

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die zeitliche Grenze des § 8 Abs. 1 SGB II ist im Fall des Bezuges einer Arbeitsmarktrente, das heißt bei einem quantitativen Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden und nicht möglicher Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes überschritten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 8 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 21;

Gründe:

I. Der 1953 geborene Beschwerdeführer (Bf) bezog neben Leistungen zum Unterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung. Zuletzt gewährte die Beschwerdegegnerin (Bg) Hilfe für den Monat Januar 2007 (Bescheid vom 09.01.2007). Ferner zahlte sie die Leistungen für den Folgemonat im Februar aus.