LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2013
L 7 AS 381/12
Normen:
BGB § 362; BGB § 812 Abs. 1; SGB I § 53 Abs. 6; SGB X §§ 44ff; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 698/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter bei direkt an ihn ausgezahlten Leistungen für die Unterkunft

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 381/12

DRsp Nr. 2013/4501

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter bei direkt an ihn ausgezahlten Leistungen für die Unterkunft

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 812 Abs. 1; SGB I § 53 Abs. 6; SGB X §§ 44ff; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger, ein Jobcenter, von dem beklagten Vermieter eines Empfängers von Arbeitslosengeld II die Rückzahlung einer Wohnungsmiete verlangen kann, die der Kläger dem Vermieter direkt überwiesen hatte.

Herr B., geboren 1989, zog Ende 2006 nach A-Stadt und bezieht seitdem Arbeitslosengeld II vom Kläger. Er mietete von dem Beklagten mit unbefristetem Mietvertrag eine Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 195,- Euro und Nebenkosten von 25,- Euro monatlich. Die Heizkosten für die Nachtspeicheröfen zahlte der Leistungsberechtigte selbst an die Stadtwerke. Die Mutter des minderjährigen Leistungsberechtigten beantragte im Oktober 2006 schriftlich, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen. Dem kam der Kläger nach.