LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2008
L 7 AS 5626/07 ER-B
Normen:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; SGB II § 11 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 6213/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ermittlung des Einkommens Selbständiger und Gewerbetreibender

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 5626/07 ER-B

DRsp Nr. 2008/20402

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ermittlung des Einkommens Selbständiger und Gewerbetreibender

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V 2008 ist im Gegensatz zu der Vorg?ngervorschrift in § 2a Abs. 1 der Ersten Verordnung zurnderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 22.8.2005 zur Einkommensberechnung bei Selbständigen und Gewerbetreibenden nur von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nicht hinzuzurechnen sind dagegen die Privatentnahmen. Denn diese beruhen auf der Verfügungsbefugnis des Selbständigen und werden der Vermögenssubstanz entnommen; sie werden mithin bereits bei der Gewinnermittlung kapitalmindernd berücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 ; SGB II § 11 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;