Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Juli 2007 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 9. Juni 2005 bis 2. Januar 2006.
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