LSG Bayern - Beschluss vom 13.02.2015
L 7 AS 23/15 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II §§ 31 ff.; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 530/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt

LSG Bayern, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 23/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4442

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt

1. Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine mögliche Sanktion. 2. Dafür ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. 3. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bei Vorliegen schwieriger Rechtsfragen zu bejahen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2014 aufgehoben.

II.

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.

III.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 3 und S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II §§ 31 ff.; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 12.9.2014.