Auf die Beschwerde wird Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2014 aufgehoben.
II.Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.
III.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 12.9.2014.
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